Eine Geheimhaltungs- und Nichtverwertungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA) schützt die sensiblen Informationen der abgebenden Seite, bevor diese im Zuge der Prüfung offengelegt werden. Die IHK empfiehlt, spätestens vor Beginn der Due Diligence eine solche Vereinbarung zu schließen.
Gegenstand sind typischerweise der Umgang mit vertraulichen Angaben, die Zweckbindung, der Kreis der zugriffsberechtigten Personen sowie die Rückgabe oder Löschung nach Abschluss der Gespräche.
Eine NDA ersetzt nicht den Schutz von Patientendaten. Auch unter einer Vertraulichkeitsvereinbarung dürfen keine personenbezogenen Gesundheitsdaten weitergegeben werden; die ärztliche Schweigepflicht bleibt unberührt.