Nach § 203 StGB macht sich strafbar, wer ein fremdes Geheimnis, das ihm in beruflicher Eigenschaft anvertraut wurde, unbefugt offenbart. Die Vorschrift erfasst insbesondere Ärztinnen und Ärzte sowie mitwirkende Personen und schützt Patientengeheimnisse.

Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber Angehörigen und wirkt über den Tod der betroffenen Person hinaus. Eine Offenbarung ist nur in engen Grenzen zulässig – etwa mit wirksamer Einwilligung (Entbindung von der Schweigepflicht) oder aufgrund gesetzlicher Befugnisse.

Für die Nachfolge bedeutet das: In Anbahnung, Prüfung und Übergabe dürfen keine Patientendaten unbefugt weitergegeben werden. Vertraulichkeitsvereinbarungen ändern daran nichts; der Umgang mit Patientenakten folgt eigenen, strengen Regeln.