Die Übernahme einer Einzelpraxis wird häufig als Übertragung der Praxiswerte (Einrichtung, Geräte, immaterieller Wert) ausgestaltet. Die einzelnen Positionen und übernommenen Verträge werden dabei konkret benannt.

Parallel ist der vertragsärztliche Aspekt zu klären: Der wirtschaftliche Kauf überträgt die Zulassung nicht automatisch. Im gesperrten Planungsbereich ist regelmäßig ein Nachbesetzungsverfahren erforderlich, über das der Zulassungsausschuss entscheidet.

Beide Stränge – Kaufvertrag und Zulassung – müssen zeitlich und inhaltlich zusammenpassen. Es empfiehlt sich, Abhängigkeiten (etwa Bedingungen im Vertrag) sauber abzubilden.