Der Kaufvertrag über eine Praxis und die vertragsärztliche Zulassung sind rechtlich getrennt zu betrachten. Ein Praxiskauf überträgt nicht automatisch eine vertragsärztliche Zulassung.
Erforderliche Zulassungs- und Nachbesetzungsverfahren richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 103 SGB V) und den Entscheidungen der zuständigen Gremien. Die Zulassung ist an den Vertragsarztsitz – also eine konkrete Anschrift im Planungsbereich – gebunden.
Zuständig sind insbesondere die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Zulassungsausschüsse. Klären Sie Zulassung und Nachbesetzung frühzeitig und individuell; der wirtschaftliche Kauf allein verschafft keine Zulassung.