Endet in einem Gebiet mit Zulassungsbeschränkungen eine Zulassung (durch Tod, Verzicht oder Entziehung) und soll die Praxis fortgeführt werden, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag darüber, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V durchgeführt wird.
Der nachzubesetzende Sitz wird ausgeschrieben; Bewerberinnen und Bewerber müssen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und die Absicht haben, die Praxis fortzuführen. Bei der Auswahl berücksichtigt der Ausschuss u. a. berufliche Eignung, Dauer der Tätigkeit sowie besondere Konstellationen (etwa Familienangehörige oder bisherige Angestellte).
Ist eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich, soll der Antrag abgelehnt werden; in diesem Fall ist der Verkehrswert der Praxis zu entschädigen. Die Details regelt das Vertragsarztrecht; die KV informiert über Ablauf und Fristen.