Der Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erfolgt häufig über eine Beteiligung, teils schrittweise. Gegenstand ist dann nicht die ganze Praxis, sondern ein Anteil an der gemeinsamen Berufsausübung.

Die vertragsärztliche Seite richtet sich nach dem Vertragsarztrecht. Je nach Konstellation geht es um die Nachbesetzung eines Sitzes oder – bei MVZ – um die Besetzung einer Arztstelle; die Möglichkeiten hängen von Versorgungslage und Gremienentscheidung ab.

Gesellschaftsrechtliche Fragen (Beteiligungsquote, Gewinnverteilung, Austrittsregelungen) und das Vertragsarztrecht greifen hier ineinander. Eine abgestimmte rechtliche und steuerliche Gestaltung ist ratsam.