Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein – mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten.

Das Gesetz schützt die Beschäftigten: Eine Kündigung „wegen" des Betriebsübergangs ist unwirksam; kollektivvertragliche Regelungen dürfen für eine bestimmte Zeit nicht zum Nachteil geändert werden. Beschäftigte können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen; der frühere Inhaber haftet für bestimmte Verpflichtungen fort.

Ob und in welchem Umfang § 613a BGB greift, hängt vom Einzelfall und der gewählten Struktur ab. Die arbeitsrechtliche Gestaltung – insbesondere die ordnungsgemäße Unterrichtung der Beschäftigten – gehört in fachkundige Hände.