Endet in einem Gebiet mit Zulassungsbeschränkungen die Zulassung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes (etwa durch Verzicht) und soll die Praxis fortgeführt werden, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag der Berechtigten, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V durchgeführt wird.
Hat der Landesausschuss eine Überversorgung festgestellt, soll der Zulassungsausschuss den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. In diesem Fall sieht das Gesetz eine Entschädigung der Abgeberseite in Höhe des Verkehrswerts der Praxis vor.
Weil Antrag, Ausschreibung und Entscheidung an Gremientermine gebunden sind, ist eine frühzeitige Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung sinnvoll. Die genauen Voraussetzungen und Fristen regelt das Vertragsarztrecht.